Winterdienst in Kerpen | Winterdienst NRW
Winterdienst NRW Schneeräumung

Winterdienst in Kerpen – 24 Stunden am Tag, immer für Sie da!

Münster: 0251 / 328272
Telgte: 02504 / 8445

Sie erreichen uns werktags
von 8.00 – 17.00 Uhr.

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    Wir sind Ihr zuverlässiger Winterdienst, wenn Sie einen erstklassigen Streudienst, einen kompetenten Räumdienst oder eine nachhaltige Eisglättebekämpfung in Kerpen benötigen. Unsere Fachkräfte stehen Ihnen gern zu jeder Zeit in Kerpen zur Verfügung. Ganz nach Bedarf.

    Zuverlässig und 24 Stunden am Tag (7 Tage die Woche) sind wir für Sie einsatzbereit.

    Winterdienst-NRW: Ihr zuverlässiger Partner für den Winter in Kerpen!

    Bei Sturm und Schnee herrscht meist Chaos auf den Straßen. Mit qualifiziertem Personal stehen wir Ihnen in den Wintermonaten (von Oktober bis März) zur Verfügung. Auch bei Schnee und Glatteis sind wir mehrmals täglich im Einsatz und rund um die Uhr für Sie da.

    Wir räumen für Sie unter anderem:

    • Gehweg

    • Fahrradwege

    • Parkplätze

    • Einkaufszentren

    • Geschäfte

    • Schulen und Kindergärten

    • für Privatprsonen

    • für gewerbliche Kunden

    • oder industriellen Bereich

    Wenn es Sie mal „eiskalt erwischt“, sind wir Ihr „Plus“ an Sicherheit und Mobilität in Kerpen.

    Unser Winterdienst ist für Sie in der Kolpingstadt Kerpen da, wenn Sie ihn brauchen. Selbst ein plötzlicher Wintereinbruch oder lang anhaltende Schneefälle sind für uns kein Problem. Denn wir sehen Eis, Glätte und Schnee als eine Herausforderung, die es zu meistern gilt. Alle Jahre wieder….

    Seien Sie sicher: wir als Ihr Partner in Sachen „Winterdienst“ rücken dem Winter mit erstklassiger Technik, umfassendem Know-How und vor allem umweltschonend zu Leibe.

    Übrigens: Unser Winterdienst arbeitet für Sie nach den allgemein gültigen Bestimmungen Ihrer lokalen Gemeindesatzung sowie nach den Vorgaben der jeweils gültigen Winterdienstordnung.

    Die wichtigsten Frage zum Winterdienst Kerpen

    Grundsätzlich gilt: Wenn die Breite des Gehwegs ausreicht darf der Schnee nur dort gelagert werden. Sonst darf er nur auf der Grenze zwischen Gehweg und Farhbahn abgelagert werden. Dabei muss darauf geachtet werden, das der VErkehr nicht mehr als unvermeidbar behindert oder gar gefährdet wird. Radwege, Straßenabläufe (Gulli) und Hydranten sind freizuhalten.

    Bürgersteige müssen in ausreichender Breit (min. 1 Meter) von Schnee geräumt werden. Bei Glätte ist zusätzlich ein geeignetes Streumittel auszubringen. Beachten Sie das in einigen Gemeinden die Verwendung von Streusalz nicht gestattet ist. Ein besonderer Hinweis für Eigentümer deren Grundstück an Straßen ohne Gehweg liegen. Dort ist die Fahrbahn in mindestens 1 Meter breite zu räumen, um Passanten einen ungehinderten Weg zu ermöglichen. Der geräumte Schnee ist am Rand der Gehwege so zu lagern, das keine Behinderung des Straßenverkehrs besteht.

    Für Gemeinden und Städte ist der saisonale Winterdienst ein kostspieliger Aufwand. Die öffentlichen Geh- und Radwege sowie Fahrbahnen müssen mit verschiedenen Mitteln von Schnee und Eis befreit werden, damit die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleistet ist. Bei der Räumung wird zwischen der Weißräumung, Schieben des Neuschnees an die Straßenseite und festfahren der Schneedecke, sowie verstärken derselben mit Splitt und der Schwarzräumung bei der die Fahrbahn vollständig von Eis und Schnee befreit wird. Dabei kommen neben den Räumfahrzeugen auch Streuer zum Einsatz, die unter anderem auch teures Streusalz ausbringen. Dabei muss zwischen der Effektivität von Streusalz, dem Gefahrenpotenzial und der Umweltbelastung durch Streusalz abgewogen werden.

    Da die Räumpflicht als Teil des Verkehrswegerechts Bestandteil des Landesrechts ist sind eigentlich die Landesämter der einzelnen Bundesländer dafür zuständig. Diese delegieren jedoch diese Pflicht an die Kommunen und Gemeinden. Die Gemeinden und Kommunen wiederum beschließen per Satzung, die Pflicht an die Grundstückseigentümer zu übertragen, deren Grundstücke an Gehwege grenzen. Folglich sind die als Grundstückseigentümer dazu verpflichtet den Winterdienst durchzuführen und den Schnee zu räumen. Als Eigentümer haben Sie die Möglichkeit diese Pflicht weiter an Ihre Mieter zu geben, dann sind die Mieter in der Pflicht den Schnee zu räumen.

    Wann genau Sie der Räum und Steeupflicht nachkommen müssen können Sie in der Straßenreinigungsverordnung Ihrer Stadt nachlesen. Grundsätzlich können Sie aber davon ausgehen, das in der Zeit von sieben Uhr morgens bis zehn Uhr abends (7.00 – 22.00 Uhr) der Räum- und Streupflicht nachgekommen werden muss.

    Winterdienst-NRW ist neben Kerpen auch in diesen Städten für Sie unterwegs:

    Ihr Ort wird nicht angezeigt? Glauben Sie uns, Winterdienst-NRW ist wirklich in ganz NRW für Sie unterwegs!